EnEV-online: Energieeinsparverordnung EnEV und Energiepass im Internet

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EnEG, EnEV und EEWärmeG ab 2017 in einem neuen Gesetz zusammenführen

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Ergebnis-Bericht: Umfrage unter den EnEV-Newsletter Abonnenten

Ergebnis-Bericht  - Kurzfassung:
Umfrage unter den Newsletter Abonnenten des Experten-Portals EnEV-online.de zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude ab 2017

Unter den Teilnehmern haben wir 12 Exemplare unseres neuen E-Books "EnEV und EEWärmeG parallel anwenden: EnEV 2014 + EnEV ab 2016 + EEWärmeG 2011" verlost. Das E-Book kann man auf einem Computer, Notebook, Tablet oder Smartphone lesen.

Collage: M. Tuschinski, © Foto: Imagery Majestic - Fotolia.com
© Grafik: marog-pixcells - Fotolia.com


Kurzinfo: Der Bund novelliert dieses Jahr das Energieeinsparrecht für Gebäude: Die parallel laufenden Regeln des Energieeinsparungs-Gesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen vereinfacht und zusammengeführt werden. Wir berichten über die Schritte zur Fortschreibung des Energiesparrechts 2017 in unserer kostenfreien Pdf-Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?".

Im Juli baten wir unsere Leser auf fünf Fragen zu antworten:

  1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Novelle des Energiesparrecht 2017 für Gebäude setzen?

  2. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit berücksichtigen?

  3. Welche Prinzipien und Methoden sollten dem Energiesparrecht 2017 zugrunde liegen?

  4. Welche Ergebnisse sollte das Energiesparrecht für Gebäude ab 2017 anstreben?

  5. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung ab 2017 in Gebäuden erfolgen?


Bitte berücksichtigen Sie: Folgende Aussagen widerspiegeln nicht die Meinung der Autorin, sondern der Teilnehmer an der EnEV-online Umfrage.

  1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Novelle des Energiesparrecht 2017 für Gebäude setzen?
    Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:

  • Vereinfachung und Zusammenführung von EEWärmeG und EnEV sowie Hinfälligkeit EWärmeG-BW; Klare Definitionen von Erweiterung/Ausbau/Änderung.

  • Energie-Standard: Den Energiebedarf für neue und sanierte Gebäude als feste Zielgröße vorschreiben, wie beim Passivhaus-Standard! Diese Anforderungen stehen seit über 25 Jahren fest. Die häufigen Änderungen der EnEV sind verwirrend angesichts der Dauer von Bauprojekten. Verbindliche, über Dekaden gültige Anforderungen stellen, nicht alle zwei Jahre ändern!

  • Niedrigstenergiehaus-Standards verbindliche einführen und Luftdichtheitstests beim Neubau und bei der umfangreichen Altbausanierung fordern.

  • Ökobilanz der Gebäude insgesamt berücksichtigen, nicht nur die wesentlichen Kennwerte (Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust) sondern zusätzlich auch die Bauweise berücksichtigen.

Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?"

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  1. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit berücksichtigen?
    Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache langfristige Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:

    • Ziele von Paris tatsächlich avisieren: Das Pariser COP muss das Ziel sein. Hierbei sind anspruchsvolle CO2-Minderungsziele ohne technologische Tannenbäume auf Basis der PH-Technologie die wirtschaftlichste Lösung.

    • Verbindliche Anforderungen über Dekaden ... nicht im zwei Jahres-Rhythmus

    • Zielsetzung über mehr als 5 Jahre hinaus mit jeweils angepassten Schritten ähnlich der Verschärfung der EnEV 2014. Zudem sollten die Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben an Hausgrößen angepasst werden und, vor allem bei Sanierung oder der Neubebauung von Grundstücken, die vorhandene, bzw. entfernte graue Energie mit berücksichtigt werden.

    • Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern.

    Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?"

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  1. Welche Prinzipien und Methoden sollten dem künftigen Energiesparrecht zugrunde liegen?
    Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Prinzipien und Methoden welche dem künftigen Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 zugrunde liegen könnten, beispielsweise:

    • Zuerst Energie-Verluste im Gebäude minimieren und als nächsten Schritt die Anlagentechnik effizienter gestalten.

    • Vereinheitlichung und Zusammenfassung von Vorgabewerten.

    • Pflicht zur umfassenden, unabhängigen Beratung und Planung verdeutlichen.

    • Eine möglichst einfache Berechnung sollte das Ziel sein, auch klare Vorgaben für die Berechnung von Wärmebrücken! Für spezielle Fälle sollte eine detaillierte Dynamische Simulation zugelassen sein! Auch ein Nachweis im Monitoring Betrieb wäre sinnvoll, also im tatsächlichen Betrieb!

    Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?"

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  1. Welche Ergebnisse sollte das künftige Energiesparrecht für Gebäude anstreben?
    Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ergebnisse des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:

    • Das Gesetz sollte in allen Bundesländern, auch in Bayern, durchgesetzt und bereits mit dem Bauantrag kontrolliert werden.

    • Im Neubau sollten nur noch Gebäude gebaut werden, die sich klimaneutral verhalten. Im Bestand sollte eine Vernetzung mit neuen Gebäuden und/oder Gewerbe erreicht werden.

    • Zusammenhang zwischen Erstellung einer guten Effizienz, sowie Nachhaltigkeit der angewendeten Baustoffen und späterer Entsorgung erstellen.

    • Der endgültige Standard sollte angestrebt werden, möglicherweise das Passivhaus? Auf jeden Fall Schluss mit Schritt für Schritt!

    • Energie und Kosten sollten tatsächlich gespart werden.

    Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?"

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  1. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Gebäuden erfolgen?
    Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Möglichkeiten das Energieeinsparrecht für Gebäude ab 2017 besser zu kontrollieren, beispielsweise:

    • Mit mehr Sachverstand in die Untere Bauaufsicht, auch sollten zuständige Ämter eingerichtet werden, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen den Fällen nachgehen und ahnden.

    • Zuerst sollten die Bauämter die Bedarfsrechnung mit dem Bauantrag einfordern (dies erfolgt beispielsweise in Bayern zurzeit nicht). Damit sollte unabhängig von einer KfW-Förderung der Mindeststandard auf dem KfW-Niveau KfW-50 gesetzlich festgelegt werden, weil diese Grenze heute leicht möglich ist. Des Weiteren sollte wie beim KfW-Verwendungsnachweis eine Abnahme durch den Energieberater (oder Energiebegleiter) als quasi Bestätigung der Bedarfsberechnung erfolgen.

    • Bei jeder Baumaßnahme sollte verpflichtend eine Berechnung abgeliefert werden. Bei fehlenden Berechnungen sollte zwingend die Genehmigung verweigert werden oder ein Baustopp verhängt werden können. Bei Nichtbeachten der Regelungen durch die Genehmigungsbehörden sollten diese zur Verantwortung gezogen werden!

    • Die Bauabnahme sollte durch Vor-Ort-Kontrollen der einzelnen Bauabschnitte durch zertifizierte Mitarbeiter des Bauamts erfolgen.

    • Sinnvoll wäre die Prüfung der Energieausweise, Baukontrolle, Bauüberwachung sowie Nachweis im Monitoring!

    Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres Berichtes, im Kapitel 4.06  der Broschüre "EnEV 2017: Was kommt wann?"

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Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart