Kurzinfo: Der Bund novelliert
dieses Jahr das Energieeinsparrecht für Gebäude: Die parallel
laufenden Regeln des
Energieeinsparungs-Gesetzes (EnEG), der
Energieeinsparverordnung (EnEV)
und
des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen vereinfacht und
zusammengeführt werden. Wir berichten über die Schritte zur
Fortschreibung des Energiesparrechts 2017 in unserer kostenfreien
Pdf-Broschüre "EnEV
2017: Was kommt wann?".
Im Juli baten wir unsere Leser
auf fünf Fragen zu antworten:
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Welche Ziele sollte sich die anstehende Novelle des
Energiesparrecht 2017 für Gebäude setzen?
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Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit
berücksichtigen?
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Welche Prinzipien und Methoden sollten dem Energiesparrecht 2017
zugrunde liegen?
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Welche Ergebnisse sollte das Energiesparrecht für Gebäude ab
2017 anstreben?
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Wie
sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung ab 2017 in
Gebäuden erfolgen?
Bitte
berücksichtigen Sie: Folgende Aussagen widerspiegeln nicht die
Meinung der Autorin, sondern der Teilnehmer an der EnEV-online
Umfrage.
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Welche Ziele sollte sich die
anstehende Novelle des Energiesparrecht 2017 für Gebäude setzen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ziele des
Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an,
beispielsweise:
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Vereinfachung und Zusammenführung von EEWärmeG und EnEV
sowie Hinfälligkeit EWärmeG-BW; Klare Definitionen von
Erweiterung/Ausbau/Änderung.
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Energie-Standard: Den Energiebedarf für neue und sanierte
Gebäude als feste Zielgröße vorschreiben, wie beim
Passivhaus-Standard! Diese Anforderungen stehen seit über 25
Jahren fest. Die häufigen Änderungen der EnEV sind
verwirrend angesichts der Dauer von Bauprojekten.
Verbindliche, über Dekaden gültige Anforderungen stellen,
nicht alle zwei Jahre ändern!
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Niedrigstenergiehaus-Standards verbindliche einführen und
Luftdichtheitstests beim Neubau und bei der umfangreichen
Altbausanierung fordern.
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Ökobilanz der Gebäude insgesamt berücksichtigen, nicht nur
die wesentlichen Kennwerte (Primärenergiebedarf und
Transmissionswärmeverlust) sondern zusätzlich auch die
Bauweise berücksichtigen.
Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres
Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre
"EnEV 2017: Was kommt wann?"

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Welche längerfristigen
Ziele sollte das Energiesparrecht mit berücksichtigen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache
langfristige Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017
als erstrebenswert an, beispielsweise:
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Ziele von Paris tatsächlich avisieren: Das Pariser COP muss
das Ziel sein. Hierbei sind anspruchsvolle
CO2-Minderungsziele ohne technologische Tannenbäume auf
Basis der PH-Technologie die wirtschaftlichste Lösung.
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Verbindliche Anforderungen über Dekaden ... nicht im zwei
Jahres-Rhythmus
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Zielsetzung über mehr als 5 Jahre hinaus mit jeweils
angepassten Schritten ähnlich der Verschärfung der EnEV
2014. Zudem sollten die Möglichkeiten zur Erfüllung der
Vorgaben an Hausgrößen angepasst werden und, vor allem bei
Sanierung oder der Neubebauung von Grundstücken, die
vorhandene, bzw. entfernte graue Energie mit berücksichtigt
werden.
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Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern.
Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres
Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre
"EnEV 2017: Was kommt wann?"

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Welche Prinzipien und
Methoden sollten dem künftigen Energiesparrecht zugrunde
liegen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Prinzipien
und Methoden welche dem künftigen Energieeinsparrechts für
Gebäude ab 2017 zugrunde liegen könnten, beispielsweise:
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Zuerst Energie-Verluste im Gebäude minimieren und als
nächsten Schritt die Anlagentechnik effizienter gestalten.
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Vereinheitlichung und Zusammenfassung von Vorgabewerten.
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Pflicht zur umfassenden, unabhängigen Beratung und Planung
verdeutlichen.
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Eine möglichst einfache Berechnung sollte das Ziel sein,
auch klare Vorgaben für die Berechnung von Wärmebrücken! Für
spezielle Fälle sollte eine detaillierte Dynamische
Simulation zugelassen sein! Auch ein Nachweis im Monitoring
Betrieb wäre sinnvoll, also im tatsächlichen Betrieb!
Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres
Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre
"EnEV 2017: Was kommt wann?"

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Welche Ergebnisse sollte das
künftige Energiesparrecht für Gebäude anstreben?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ergebnisse
des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert
an, beispielsweise:
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Das Gesetz sollte in allen Bundesländern, auch in Bayern,
durchgesetzt und bereits mit dem Bauantrag kontrolliert
werden.
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Im Neubau sollten nur noch Gebäude gebaut werden, die sich
klimaneutral verhalten. Im Bestand sollte eine Vernetzung
mit neuen Gebäuden und/oder Gewerbe erreicht werden.
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Zusammenhang zwischen Erstellung einer guten Effizienz,
sowie Nachhaltigkeit der angewendeten Baustoffen und
späterer Entsorgung erstellen.
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Der endgültige Standard sollte angestrebt werden,
möglicherweise das Passivhaus? Auf jeden Fall Schluss mit
Schritt für Schritt!
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Energie und Kosten sollten tatsächlich gespart werden.
Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres
Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre
"EnEV 2017: Was kommt wann?"

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Wie sollte die
Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Gebäuden erfolgen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache
Möglichkeiten das Energieeinsparrecht für Gebäude ab 2017 besser
zu kontrollieren, beispielsweise:
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Mit mehr Sachverstand in die Untere Bauaufsicht, auch
sollten zuständige Ämter eingerichtet werden, die bei
Nichteinhaltung der Anforderungen den Fällen nachgehen und
ahnden.
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Zuerst sollten die Bauämter die Bedarfsrechnung mit dem
Bauantrag einfordern (dies erfolgt beispielsweise in Bayern
zurzeit nicht). Damit sollte unabhängig von einer
KfW-Förderung der Mindeststandard auf dem KfW-Niveau KfW-50
gesetzlich festgelegt werden, weil diese Grenze heute leicht
möglich ist. Des Weiteren sollte wie beim
KfW-Verwendungsnachweis eine Abnahme durch den
Energieberater (oder Energiebegleiter) als quasi Bestätigung
der Bedarfsberechnung erfolgen.
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Bei jeder Baumaßnahme sollte verpflichtend eine Berechnung
abgeliefert werden. Bei fehlenden Berechnungen sollte
zwingend die Genehmigung verweigert werden oder ein Baustopp
verhängt werden können. Bei Nichtbeachten der Regelungen
durch die Genehmigungsbehörden sollten diese zur
Verantwortung gezogen werden!
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Die Bauabnahme sollte durch Vor-Ort-Kontrollen der einzelnen
Bauabschnitte durch zertifizierte Mitarbeiter des Bauamts
erfolgen.
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Sinnvoll wäre die Prüfung der Energieausweise, Baukontrolle,
Bauüberwachung sowie Nachweis im Monitoring!
Weitere Antworten finden Sie in der Langfassung unseres
Berichtes, im Kapitel 4.06 der Broschüre
"EnEV 2017: Was kommt wann?"

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